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// Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers bzw. Auftraggebers - bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

(3) Bei Verwendung der gelieferten Ware sind etwaige Schutzrechte Dritter zu beachten.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

 

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise frei deutscher Versandstelle.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Es gelten die Preise gemäß unseren allgemeinen Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Bei Lieferzeiten von über 4 Monaten in Form von Termin-, Abruf- und Lieferverträgen behalten wir uns vor, bei unvorhergesehen eintretenden Erhöhungen von Löhnen, Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen oder von staatlichen Abgaben unsere Preise entsprechend neu zu kalkulieren und zu berechnen.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort nach Erhalt und. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

 

§ 4 Lieferung und Annahme

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Lieferfristen und Termine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Voraussetzungen des Gefahrübergangs nach diesen Bedingungen gegeben sind. Unvorhergesehene und unvermeidbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, behördliche Anordnungen, Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung, und zwar auch dann, wenn wir uns bei ihrem Eintritt bereits in Verzug befinden sollten. Laufende Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang; dauern die störenden Ereignisse länger, als drei Monate, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Vom Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Besteller in angemessener Weise unterrichten.

(3) Setzt uns der Besteller nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht, im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „frei deutscher Versandstelle“ vereinbart. Eine Transportversicherung sowie Installation der Lieferung ist nicht umfasst, es sei denn anderes wird vereinbart.

 

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht in jedem Falle in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Ware unsere Räume verlässt oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

(2) Die Art und der Weg des Versandes werden von uns bestimmt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der bestellten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Liefersache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

 

§ 7 Installation

Die Installation der gelieferten Produkte, sowie die Herrichtung der Einbaustelle mit allen Versorgungseinrichtungen, obliegen dem Besteller. Wir sind grundsätzlich bereit, aufgrund gesonderter Vereinbarung und Berechnung den Besteller bei der Installation zu unterstützen bzw. die Installation zu überwachen.

 

§ 8 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auch im nichtkaufmännischen Bereich hat der Besteller die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeanwendung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

(2) Sofern ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur uns oder unserem Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Besteller dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Auftraggeber ist ferner bekannt, dass wir eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzen.

(3) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung der vereinbarten Gegenleistung (Minderung) zu verlangen. Ergänzend geltend die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Soweit sich aus nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers (gleich aus welchem Rechtsgrund) ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB geltend macht.

(6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 4 ausgeschlossen.

(7) Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(8) Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Waren Reparaturen oder sonstige Arbeiten ausgeführt werden. Für normale Abnutzung leisten wir keine Gewähr; dies gilt insbesondere für Verschleiß- und Zubehörteile. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelnde Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, ungewöhnliche Betriebsbedingungen oder ähnliches zurückzuführen sind.

 

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Abs. 4 - 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

(2) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 8 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

(3) Die Regelung gemäß § 9 Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(4) Soweit unsere Haftung abgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) In Fällen von Reklamationen oder Retouren bei unsererseits gewählter Ersatzlieferung müssen bei Retourensendungen neben den Gründen der Reklamation die Bestell-Nummer sowie unsere Rechnungs-Nummer angegeben werden.

 

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Wird der Besteller durch gewerbliche Schutzrechte Dritter, die zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestehen, an dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware gehindert, und haben wir dies zu vertreten, so werden wir, nach eigener Wahl, dem Besteller das Recht zum Gebrauch verschaffen oder die betreffenden Waren gegen brauchbare gleichartige Waren austauschen. Der Besteller oder wir können stattdessen auch vom Vertrage zurücktreten. Sonstige Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nichts weiteres vereinbart wird. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen falls ihm gegenüber solche Schutzrechtverletzungen gerügt werden.

(2) Der Besteller erhält eine nicht übertragbare Lizenz zur Verwendung der Software. Bei Übertragung auf Dritte sind wir grundsätzlich bereit nach Rücksprache die Lizenzvergabe vertraglich zu erweitern. Die Lizenz gilt ausschließlich im Zusammenhang mit den Produkten, für die oder mit denen die Software geliefert wird. Die Urheberrechte bleiben bei uns.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand sowie Rechtswahl

(1) Die Vertragsbeziehung unterliegt deutschem Recht.

(2) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, gilt unser Geschäftssitz als Gerichtsstand.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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